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Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Online-Formulare

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Seebach
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Blick auf die Hornisgrinde
Blick auf Seebach
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Dienstleistungen

Kiesabbau beantragen

Wenn Sie Kies abbauen wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein.

Ob Sie eine Genehmigung benötigen, hängt von der Art und Weise der Rohstoffgewinnung und dem flächenmäßigen Umfang des Vorhabens ab.

Voraussetzungen

Ob der Kiesabbau genehmigt werden kann, hängt von der geplanten Ausgestaltung, der konkreten Lage und weiteren Aspekten des Einzelfalls ab.

Das Vorhaben darf keinen von der Genehmigungsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Kiesabbau planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen. Eine Vorbesprechung vor Antragstellung ist aufgrund der Vielschichtigkeit der umweltrechtlichen Belange sinnvoll.

Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Nach Antragseingang werden die Unterlagen von der Genehmigungsbehörde auf ihre Vollständigkeit geprüft.

Nach Feststellung der Vollständigkeit beginnt das Beteiligungsverfahren.

Von der Behörde können weitere Nachforderungen beziehungsweise Gutachten zu Klärung verschiedener Fragen verlangt werden.

Den Abschluss des Verfahrens bildet die Erstellung eines Bescheides.

Fristen

Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen.

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt und sind je nach Antragsart und Ausgestaltung des Vorhabens unterschiedlich. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

  • Angaben zur Art des Vorhabens
  • Angaben zur Lage des Vorhabens
  • Fachgutachten und Prüfungen

Kosten

Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Für ein Trockenabbauverfahren ist eine bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich:

§ 19 Abs. 1 Naturschutzgesetz (NatschG) (Genehmigung) in Verbindung mit

§ 49 Landesbauordnung (LBO) (Genehmigungspflichtige Vorhaben)

Für ein Nassabbauverfahren wird in der Regel ein Plan nach dem Wasserhaushaltsgesetz festgestellt:

§ 68 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (Planfeststellung, Plangenehmigung)

Zuständigkeit

Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Freigabevermerk

25.05.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg