Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Herzlich Willkommen in der Gigabitkommune Seebach
Verschneites Hochmoor auf der Hornisgrinde
Winterlicher Blick auf den Kurpark
Skilift Seibelseckle
Verschneite Bäume
Breitband

Lebenslagen

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler

 

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

 

Rechtsgrundlage

 

Grundgesetz (GG)

  • Artikel 116 Absatz 1 Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

  • § 4 Spätaussiedler
  • § 15 Bescheinigungen

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • § 7 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
 

Freigabevermerk

 

27.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg