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Dienstleistungen

Europäischen Feuerwaffenpass beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Wollen Sie auf Reisen in und durch

  • Staaten der Europäischen Union (EU) oder
  • die Staaten Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein

Waffen mitnehmen - beispielsweise zu einem Schießwettbewerb? Dazu benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.

In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich. Sie muss in den Feuerwaffenpass eingetragen sein.

Für Jägerinnen und Jäger sowie Sportschützinnen und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.

Tipp: Erkundigen Sie sich daher vor Reiseantritt über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat).

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist, dass Sie zum Besitz der Waffen berechtigt sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Europäischen Feuerwaffenpass bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch elektronisch zum Download zur Verfügung.

Fristen

Der Europäische Feuerwaffenpass gilt fünf Jahre lang. Sie können ihn zweimal um jeweils fünf Jahre verlängern lassen. Sind bei Sportschützen und Jägern nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen, beträgt die Gültigkeit zehn Jahre.

Unterlagen

  • Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen ist, die Sie mitnehmen wollen (nur bei erlaubnispflichtigen Waffen)
  • Lichtbild
  • Personalausweis oder Reisepass

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Waffengesetz (WaffG):

  • § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):

  • § 33 Europäischer Feuerwaffenpass

Zuständigkeit

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

24.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg