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Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei der Errichtung von Gebäuden vorlegen

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es ist anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung. Das GEG ersetzt die bisher geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Damit sind die Anforderungen an den energetischen Zustand sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden in einem Gesetz zusammenfassend geregelt. Hinweis: In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Es wird nicht durch das GEG ersetzt. Das EWärmeG schreibt den Einsatz erneuerbarer Energien auch für am 1. Januar 2009 bereits errichtete Gebäude vor, wenn eine Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird. Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, ist noch das alte Energieeinsparrecht (EnEV und EEWärmeG) anzuwenden. Für Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder die Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren am 1. November 2020 oder später eingereicht werden, gilt das GEG. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben - also beispielsweise bei vielen Sanierungen - gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, ist auch hier das GEG anzuwenden. Neben den bereits aus dem EEWärmeG bekannten Erfüllungsoptionen gibt es im GEG für Neubauten die Möglichkeit, die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch den Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zu erfüllen. Der Wärme- und Kältebedarf muss dabei zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden. Für Wohngebäude mit Photovoltaik-Anlagen lässt sich der Nachweis auch über die Anlagengröße führen. In der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-DVO) des Landes Baden-Württemberg ist Folgendes geregelt: Für alle in den Anwendungsbereich des GEG fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Neubauten von einem Entwurfsverfasser nach § 43 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nachzuweisen. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen. Wenn bei einem in den Anwendungsbereich des GEG fallenden bestehenden Gebäude Außenbauteile bei beheizten/gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden und für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden müssen oder wenn das bestehende Gebäude ausgebaut oder erweitert wird, ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen von einem Ausstellungsberechtigten für Energieausweise nachzuweisen. Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen. Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, ob die Ausführung von Bau- und Installationsmaßnahmen den Nachweisen und Erklärungen entspricht. Zu diesem Zweck kann sie den Bauherrn und den Eigentümer zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten. Zu diesen Unterlagen zählen der Energieausweis, die Unternehmererklärung, der Inspektionsbericht für Klimaanlagen, der Nachweis über die Lieferung fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse sowie die Vereinbarung und Dokumentation über die Wärmeversorgung im Quartier.[mehr]

Zuletzt geändert: 13.02.2025
Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis

Die natürlichen Elternrechte stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Daher liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie im Normalfall weiterhin bei den leiblichen Eltern. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (zum Beispiel die Erziehung, Aufsichtspflicht, Bestimmung des Aufenthalts des Kindes und die Gesundheitssorge) sowie die Vermögenssorge des Kindes. Pflegeeltern sind jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und die Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Fällen zu vertreten. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen: in der Schule: Gespräche mit Lehrern, Konferenzen Arztbesuche Einkäufe für das Kind Anmeldungen in Vereinen Besuche bei Freunden und Verwandten der Pflegefamilie Urlaube im Inland alle weiteren Entscheidungen des Alltags Über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehende Entscheidungen müssen in einer gemeinsamen Absprache zwischen leiblichen Eltern, der Pflegefamilie und dem Jugendamt getroffen werden. Beispiele: Beantragung eines Kinderreisepasses Anmeldung in Kindergarten oder Schule Operationen/Impfungen Entscheidung über den Wohnort Hinweis: Als Pflegefamilie können Sie auch beantragen, dass Ihnen das Familiengericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge überträgt, wenn das Kind für längere Zeit in Ihrer Familie lebt. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Eltern. Bei Gefährdung des Kindeswohls kann den Eltern das Sorgerecht auch ganz oder teilweise entzogen und ein Ergänzungspfleger oder Vormund bestellt werden. Als Ergänzungspfleger oder Vormund kommen auch die Pflegeeltern in Betracht.[mehr]

Zuletzt geändert: 11.02.2025
Ausnahme vom LKW-Fahrverbot in Ferienzeiten beantragen

Wenn Sie mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen oder einem Lastkraftwagen mit Anhänger vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres samstags in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten dringend eine Fahrt durchführen müssen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August ein Fahrverbot in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf folgenden Autobahnstrecken und folgenden Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften jeweils in beiden Fahrtrichtungen: A 1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg A 4 vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen A 5 von Hatterbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing A 10 Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim A 67 von Darmstädter Kreuz bis Viernheimer Dreieck A 81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 B 96/E 251 ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg. Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren: Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher) kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz sowie Leerfahrten die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen Transport von lebenden Bienen sowie Leerfahrten die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden. Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden: frische Milch und frische Milcherzeugnisse frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie leichtverderbliches Obst und Gemüse Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31) sowie Leerfahrten die im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen Für alle anderen gewerblichen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.[mehr]

Zuletzt geändert: 11.02.2025
Wahlhandlung (Stimmabgabe)

In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. Abweichungen sind in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern möglich. Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Die Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Hinweis: Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Sie können schon vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. Stimmabgabe Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) wurde das Landtagswahlrecht umfassend reformiert. Künftig werden die Wählerinnen und Wähler im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage zwei Stimmen haben, eine für einen Direktkandidaten im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag), eine für die Landesliste einer Partei. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die zur Landtagswahl am 14. März 2021 geltende Rechtslage. Zu gegebener Zeit werden an dieser Stelle ausführliche Informationen zum neuen Landtagswahlrecht eingestellt. Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln werden die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl, dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Kreiswahlleitung aufgeführt. Sie haben nach dem seitherigen Wahlrecht nur eine Stimme und wählen damit eine Kandidatin oder einen Kandidaten in Ihrem Wahlkreis. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis bei dem Wahlvorschlag eingetragen werden, der die Stimme erhalten soll. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung. Hinweis: Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Sie dürfen auch keine Vorbehalte, beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze anfügen. Dies führt dazu, dass Ihre Stimme ungültig wird. Bei der Urnenwahl falten Sie den Stimmzettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden keine Wahlumschläge mehr verwendet. Wahlteilnahme von behinderten Menschen Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behinderten-/rollstuhlgerecht) sind. Einen Hinweis, wo Sie Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, finden Sie auch auf der Wahlbenachrichtigung. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht barrierefrei ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen. Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können eine Stimmzettelschablone verwenden, die durch die Blinden- und Sehbehindertenverbände hergestellt und über diese auch bezogen werden kann. Tipp: Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.[mehr]

Zuletzt geändert: 25.11.2024
Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen

Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen vorgefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition müssen Sie in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften sofort mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung. Sollten Sie eine geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffe behalten wollen, müssen Sie fristgerecht als Erbe die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörende erlaubnispflichtige Schusswaffe oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen. Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet. Sofern Sie nicht über ein für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition erforderliches Bedürfnis (zum Beispiel als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, ist die geerbte Schusswaffe durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und geerbte erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben. Der Einbau des Blockiersystems muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden. Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.[mehr]

Zuletzt geändert: 07.01.2025
Genehmigung für die vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen

Wenn Sie nationales Kulturgut aus Deutschland ausführen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck. Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet, sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist. Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt. Die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturguts das Kulturgut eingetragen ist oder wenn es sich nicht um eingetragenes Kulturgut handelt, in dem Bundesland, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Die Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen Sie schriftlich bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.[mehr]

Zuletzt geändert: 08.01.2025
Führungszeugnis (erweitert) beantragen

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen: das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke (zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber) und das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde. Vor allem, wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, zum Beispiel als Erzieher(in), Lehrer(in), Schulbusfahrer(in), Bademeister(in) oder Sporttrainer(in), müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen. Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist. Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen. Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt. Bei "erweiterten" Führungszeugnissen gelten diese Privilegierungen nur teilweise beziehungsweise eingeschränkt. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die wegen Sexualdelikten oder sonstigen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevanten Straftatbeständen verurteilt worden sind, in engen Kontakt mit Minderjährigen kommen.[mehr]

Zuletzt geändert: 10.02.2025
Checkliste zum Umzug

Diese Liste führt die wichtigsten Punkte auf, die bei einem Umzug auf Sie zukommen können. Details zu den einzelnen Kontakten mit den Behörden finden Sie in den zugehörigen Leistungen. Vor dem Umzug Umzugstermin festlegen Umzugsurlaub beim Arbeitgeber beantragen alten Mietvertrag fristgerecht kündigen Rückzahlung der Mietkaution mit Vermieter regeln Termin mit Vermieter für Wohnungsübergabe vereinbaren (eventuell Übergabeprotokoll erstellen) Termin mit neuem Vermieter für Wohnungsübernahme vereinbaren (eventuell Übergabeprotokoll erstellen) Sperrmüllabfuhr rechtzeitig bestellen Abfallentsorgung für die neue Wohnung beantragen Parkfläche reservieren (für den Möbelwagen vor der alten und neuen Wohnung) Umzugsunternehmen beauftragen (Inventarliste erstellen) Umzugshelfer organisieren Babysitter organisieren Kinder in der Kindertageseinrichtung/Schule ab- und am neuen Ort anmelden (Schulbezirkswechsel) Zählerstände in der alten Wohnung festhalten (gegebenenfalls Termin vereinbaren) Nachsendeauftrag für die Post bei Postdiensten beantragen Adressänderung dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mitteilen Hund abmelden Telefon/Internet: bei Umzug innerhalb des gleichen Ortsnetzbereiches: ummelden bei Umzug in einen anderen Ortsnetzbereich: ab- und anmelden Adressänderung den Versicherungen mitteilen (Achtung: Hausratversicherung) Adressänderung den Banken mitteilen (bei Wechsel der Bank beziehungsweise Filiale: Vorkehrungen treffen) Bei Bezug von Landeserziehungsgeld oder Elterngeld der Landeskreditbank neue Adresse mitteilen Abonnements kündigen oder Adressänderung mitteilen Kabelanschluss ummelden (oder ab- und anmelden) Versorgungsunternehmen neue Adresse bekannt geben Adressänderung dem Finanzamt mitteilen alten Bewohnerparkausweis zurückgeben; erkundigen, ob im neuen Wohngebiet ein Bewohnerparkausweis notwendig ist Gewerbe ummelden bei Umzug innerhalb der Gemeinde: Gewerbeummeldung bei Umzug in eine andere Gemeinde: Abmeldung und Anmeldung Adressänderung der Familienkasse mitteilen (Veränderungsmitteilung für Kindergeld) Adressänderung der Agentur für Arbeit mitteilen (Veränderungsmitteilung bei Bezug von Lohnersatzleistungen) Adressänderung der Krankenkasse mitteilen Adressänderung der Rentenversicherung mitteilen Achtung: Wenn Sie eine Rente beziehen, kann sich ein Umzug in die neuen Bundesländer oder ins Ausland auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Adressänderung dem Arbeitgeber (oder den Geschäftspartnern) mitteilen Adressänderung der Hochschule mitteilen; falls das Studium bereits beendet ist und die Rückzahlung von BAföG-Leistungen noch ansteht, müssen Sie dem Bundesverwaltungsamt die neue Adresse bekannt geben. Adressänderung Freunden und Verwandten sowie Vereinen mitteilen Nach dem Umzug Zählerstände in der neuen Wohnung ablesen (im Zuge der Wohnungsübernahme) Übergabeprotokoll erstellen, in dem Sie aufgetretene Schäden am Umzugsgut festhalten bei der Gemeinde anmelden Ummeldung bei Umzug innerhalb der Gemeinde oder Anmeldung in der neuen Gemeinde Ausweise ändern lassen Adressänderung im Personalausweis und Wohnortänderung im Reisepass Fahrzeug ummelden wechselt der Betriebssitz des Fahrzeugs in einen anderen Stadt- oder Landkreis: Ummeldung des Fahrzeuges wechselt der Betriebssitz des Fahrzeugs innerhalb des Stadt- oder Landkreises: Änderung der Fahrzeugpapiere Hund anmelden wenn Sie Wohngeld beziehen: alte zuständige Stelle informieren und neuen Antrag stellen Wohnberechtigungsschein gegebenenfalls neu beantragen Jagdschein ändern lassen bei verschiedenen Versorgungsunternehmen anmelden (Gas, Strom, Fernwärme und Wasser)[mehr]

Zuletzt geändert: 03.06.2024
Erlöschen einer Stiftung

Stiftungen werden grundsätzlich auf Dauer errichtet. Dennoch kann es aus unterschiedlichen Gründen im Einzelfall zu Entwicklungen kommen, die zum Erlöschen einer Stiftung führen. Als Erlöschensgründe kommen vor allem in Betracht: vollständige Erfüllung des Stiftungszwecks Ablauf einer in der Satzung vorgegebenen Frist (bei Verbrauchsstiftungen) Eintritt einer in Stiftungsgeschäft oder Satzung genannten auflösenden Bedingung Eintritt von sonstigen in der Satzung festgelegten Umständen Insolvenz Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung – entweder auf Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane, der von der Stiftungsbehörde genehmigt werden muss, oder durch Entscheidung der Stiftungsbehörde Auflösung der Stiftung auf Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane, der von der Stiftungsbehörde genehmigt werden muss (insbesondere wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann) Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde (insbesondere wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann oder weil das Gemeinwohl gefährdet ist) Bei der Zulegung zu einer bestehenden Stiftung beziehungsweise der Zusammenlegung mehrerer Stiftungen geht das Vermögen auf die aufnehmende beziehungsweise die neue Stiftung über. Die übertragende Stiftung beziehungsweise die übertragenden Stiftungen erlöschen, sobald die Entscheidung der Stiftungsbehörde unanfechtbar ist. Bevor eine Stiftung aufgelöst oder aufgehoben wird, muss immer geprüft werden, ob nicht durch eine Änderung der Stiftungssatzung dem Willen der stiftenden Person besser entsprochen werden kann. Auch eine Zulegung zu einer anderen Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sollten geprüft werden. Erlischt eine Stiftung, muss eine Liquidation stattfinden. Eine Ausnahme ist der seltene Fall, dass das Vermögen an das Land Baden-Württemberg fällt. Die Stiftungsbehörde gibt das Erlöschen der Stiftung im Staatsanzeiger bekannt und löscht diese aus dem Stiftungsverzeichnis.[mehr]

Zuletzt geändert: 05.01.2025
Beratungsstellen für Familien

Unterstützung für Ihre Partnerschaft und Ihre Familie finden Sie unter anderem bei den Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen sowie den Erziehungsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, können Sie sich im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beraten lassen. Eine solche Beratung kann Ihnen helfen, ein besseres Zusammenleben in der Familie aufzubauen, Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen und im Falle einer Trennung oder Scheidung die Auswirkungen auf die Kinder angemessen einzuschätzen. Beratung durch Ehe-, Paar- und Familientherapeuten Neben der Einzel- und Paarberatung in einer Beratungsstelle können Sie sich im Rahmen einer Paar- oder Familientherapie durch einen niedergelassenen Therapeuten oder einer Therapeutin individuell begleiten lassen. Die Kosten für eine solche Therapie müssen die Partner in der Regel selbst tragen. Rechtsberatung Kommt es trotz allem zur Trennung und zu einer späteren Scheidung, sollten sich beide Ehepartner juristisch beraten lassen. Wer kein oder nur ein geringes Einkommen hat, sollte sich über eine kostenlose Rechtsberatung und über Verfahrenskostenhilfe informieren. Mediation Paare, die sich trennen wollen, können durch Mediation, das heißt Vermittlung, den Trennungsprozess bewältigen. Mit dem Verfahren lassen sich Konflikte außergerichtlich bewältigen. Die Partner entwickeln mit Unterstützung eines Mediators eine selbstbestimmte, zukunftsorientierte Lösung. Dabei werden weitestgehend deren Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt. Als Mediatoren sind zum Teil Rechtsanwälte tätig. Einige Familien- und Erziehungsberatungsstellen der freien Wohlfahrtsverbände und der Kommunen bieten ebenfalls Mediation in Scheidungs- und Trennungsfragen an. Vor allem, wenn es um das Wohl von Kindern geht, sollten Eltern im Trennungsprozess die Leistungen eines Mediators in Anspruch nehmen. Ombudschaft in der Jugendhilfe Wenn Sie Leistungen der Jugendhilfe erhalten oder brauchen und sich nicht ausreichend gehört und beteiligt fühlen oder mit einer Entscheidung zu einer Jugendhilfemaßnahme nicht einverstanden sind, können Sie sich von den Ombudstellen als unabhängigen Beratungsstellen im Land informieren und beraten lassen. Die Ombudsstellen vermitteln auch bei Konflikten mit dem öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe.[mehr]

Zuletzt geändert: 08.01.2025